Eine qualifizierte und objektive Beratung hilft die richtigen Entscheidungen zu treffen ...

Immobiliengutachter bei Betreuung

Immobilienbewertung für Betreuung und  Pflegschaft

Am häufigsten sind die folgenden 3 Situationen, bei denen ich als Immobiliengutachter mit der Anfertigung eines Verkehrswertgutachten in Betreuungsfällen beauftragt werde:

 

1. Die Immobilie einer betreuten Person soll veräußert werden.

 

Häufig soll oder muss eine Immobilie veräußert werden, damit die Kosten für eine erforderliche Pflege bzw. ein Pflegeheim finanziert werden können. Der Verkauf erfordert jedoch die Zustimmung des Betreuungsgerichts, dass für eine dementsprechende Entscheidung die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens benötigt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen, vom Betreuungsgericht beauftragten  Verfahrenspfleger, kann eventuell auch ein Kurzgutachten ausreichend sein. Dies sollte aber auf jeden Fall im Vorfeld abgeklärt werden.

 

Grundsätzlich empfehle ich, die Anfertigung des Verkehrswertgutachtens möglichst frühzeitig, nach Rücksprache mit dem Betreuungsgericht, zu beauftragen. Wenn Sie einen Käufer für die Immobilie gefunden haben, steht i.d.R. nur wenig Zeit zur Verfügung um den Kauf rechtswirksam abzuwickeln. In nicht seltenen Fällen springen potenzielle Käufer wieder ab, weil die Zeit bis zur endgültigen Genehmigung durch das Gericht zu lang wird.

 

2. Die Ablösung eines Rechts, das der betreuten Person zusteht.

 

Die relevantesten Rechte, die in diesem Zusammenhang zu betrachten sind, sind

Kann die betreute Person die bisher bewohnte Wohnung, für die sie ein Wohnrecht hat, nicht mehr weiter bewohnen, z.B. weil ein Umzug in ein Pflegeheim ansteht, kann das vorhandene Wohnrecht entgeltlich abgelöst werden. Im Rahmen eines Bewertungsgutachtens ermitteln wir dann den Wert dieses Rechts.

 

Auch bei einem Nießbrauchrecht für eine Immobilie, das eine betreute Person hat, kann eine entgeltliche Ablösung sinnvoll sein. Meistens ist das Nießbrauchrecht so ausgestaltet, das der Nießbraucher die Instandhaltung und die Verwaltung der Immobilie zu tragen hat. Ist die betreute Person als Nießbraucher aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht mehr in der Lage, bietet sich die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchrechts an. Auch hier wird durch ein Bewertungsgutachten der Wert des Rechts quantifiziert.

 

3. Die betreute Person ist Miterbe an einem Grundstück bzw. an einer Immobilie.

 

In diesem Fall gehen die anderen Erben aus der Erbengemeinschaft häufig den sinnvollen Weg einer Auszahlung der betreuten Person, um dann alleine über die weitere Verwendung des Erbes entscheiden zu können. Für die Festlegung des Auszahlungsbetrags ist eine Bewertung der Immobilie(n) im Rahmen eines Verkehrswertgutachtens vorzunehmen.